Honorar
Die Kanzlei rechnet grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
Für bestimmte außergerichtliche Tätigkeiten kann ein Stundenhonorar oder eine Pauschale vereinbart werden.
Anders als bei Anwaltshonoraren, ist die Höhe der Notarkosten vom Gesetzgeber im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgeschrieben. Die in diesem Gesetz festgelegten Gebühren gelten für alle in Deutschland tätigen Notare – ganz gleich, ob sie ihren Amtssitz in Hamburg, München oder Mülheim an der Ruhr haben
Das notarielle Kostenrecht unterscheidet nicht nach Aufwand und Schwierigkeitsgrad des Einzelfalls, sondern orientiert sich an den Werten, die für die jeweilige notarielle Tätigkeit zugrunde zu legen sind.
Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag für eine Immobilie der Kaufpreis, bei der Schenkung einer Immobilie der Verkehrswert des Objektes.
DR. NIEHOFF & EHRING
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